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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Durlach e.V. findest du hier .
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Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und dem Leitbild der DLRG auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
5) 1Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. 2Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) 1Die Ortsgruppe Durlach ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) 1Spenden dürfen nur für die von der Ortsgruppe Durlach verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglieder der Ortsgruppe Durlach können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. 2Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Gruppe.3Mit der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe Durlach erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(2) 1Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirkes Karlsruhe und der Ortsgruppe Durlach an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 5 Beitrag
(1) 1Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. 2Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für den DLRG-Landesverband Baden e.V. und den Bundesverband. 3Die festgelegte Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsmodalitäten ist für die Gruppe verbindlich.
(2) 1Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen. 2Daher können die Vertreter der Gruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Gruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.
§ 6 Ausübung der Rechte und Delegierte
1Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. 2Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht in der Gruppe vorher neue Delegierte gewählt werden.
§ 7 Rechte des Mitglieds
(1) 1Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Gruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
(2) 1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3Wahlfunktionen in Organen der Gruppe können nur Mitglieder ausüben. 4Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
§ 9 Gliederung der DLRG
§ 10 Aufgaben der Gliederungen
(1) 1Die Ortsgruppe Durlach ist an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 2Sie ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) 1Die Satzung der Ortsgruppe Durlach einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung der Zustimmung des DLRG Bezirkes Karlsruhe. 2Sofern die Gruppe eingetragener Verein ist, ist die Zustimmung vor einer Eintragung einzuholen. 3Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bezirks und der Satzung der Ortsgruppe Durlach geht die Satzung des Bezirkes Karlsruhe vor.
(3) 1Die Ortsgruppe Durlach hat dem Bezirk Karlsruhe Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.
(4) 1Der DLRG Bezirk Karlsruhe ist berechtigt, die Gruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. 2Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden solche Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
(5) 1Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat.
(6) 1Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. 2Näheres regelt die Schiedsordnung.
§ 11 Jugend
(1) 1Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sowie der von ihnen gewählten Vertreter.
(2) 1Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. 2Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) 1Inhalt und Form der Kinder- und Jugendverbandsarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Gruppenjugend beschlossen wird.
(4) 1Der Gruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
(5) 1Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben
§ 13 Einberufung
1Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Vorsitzenden der Ortsgruppe Durlach oder dessen Stellvertreter einzuberufen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder der Ortsgruppe Durlach oder der Vorstand des Bezirks dies verlangen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bezirksvorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
§ 14 Ladungsfrist
§ 15 Antragsberechtigung
(1) 1Antragsberechtigt sind:
(2) 1Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
§ 16 Beschlussfassung
§ 17 Abstimmungen und Wahlen
§ 18 Protokoll
2. Abschnitt: Gruppenvorstand
§ 19 Geschäftsführung und Leitung
1Der Vorstand leitet die DLRG- Ortsgruppe Durlach im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 20 Zusammensetzung
§ 21 Vertretungsbefugnis
1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Gruppenleiter und dessen Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Gruppenleiters vertretungsberechtigt ist.
§ 22 Amtszeit
1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
§ 23 Geschäftsverteilung
1Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. 2Jedem Mitglied des Vorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung in der Gruppenjugend zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Vorstandes zu verwalten ist. 3Der Vorstand kann für bestimmte Fachbereiche Fachreferenten bestellen. 4Diese sind nicht stimm- aber rede- und antragsberechtigt. 5Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen.
§ 24 Tagung und Einladung
1Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Er ist vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einzuberufen. 3Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. 4Eine Einberufung kann per email erfolgen, wenn die Mitglieder ihre Email-Adresse der DLRG ausdrücklich (auch für Einladungen) zur Verfügung gestellt haben. 5Eine Beschlussfassung kann im Ausnahmefall auch außerhalb von Versammlungen stattfinden, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren in Textform zustimmen.6Sitzungen des Vorstands können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
§ 25 Beschlussfähigkeit
1Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 2Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3. Abschnitt: Schiedsgerichte, Schiedsstelle
§ 26 Schiedsgerichte, Schiedsstelle
§ 27 Aufgabe
1Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Sie berichten dem berufenden Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.
§ 28 Ordnungen und Richtlinien
§ 29 CD/CI-Richtlinie, DLRG-Markenschutz und –Material
§ 30 Ehrungen
1Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 31 Geschäftsordnung
1Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. 2Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.
§ 32 Wirtschaftsordnung
1Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 33 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
1Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. 2Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. 3Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
§ 34 Satzungsänderungen
§ 35 Auflösung
§ 36 Inkrafttreten
[1] Unter Berücksichtigung der letzten Änderungen im LV-Baden (Landestagung Mai 2018) und auf der Bundesebene (Bundestagung Oktober 2017) sowie unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben des § 60 AEAO. Rückfragen ggf. unter juergen.wagner@dlrg.de.
Technisch bedingt stimmen die Aufführungszeichen nicht in allen Punkten mit denen der Satzung überein.
Satzung DLRG OG Durlach e.V.
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